
FAQs – Häufige Fragen rund um die Hausverwaltung
WEG-Verwaltung
Was steckt hinter dem Begriff Hausgeld?
Das Hausgeld dient der Erfüllung aller laufenden Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Es setzt sich zusammen aus Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten des Gemeinschaftseigentums. Die Höhe des Hausgeldes wird anhand eines Wirtschaftsplanes kalkuliert und in der Regel als monatlich fällige Vorauszahlung festgesetzt.
Meine Teilnahme an der Eigentümerversammlung (ETV) ist nicht möglich – was tun?
Nach Inkrafttreten der neuen WEG-Reform ist eine Eigentümerversammlung in jedem Fall beschlussfähig, solange nur ein Eigentümer anwesend oder vertreten ist. Die Gefahr, dass durch das Fernbleiben von mehreren Eigentümern die Versammlung nicht durchgeführt wird und verschoben werden muss, ist jetzt nicht mehr gegeben. Trotzdem ist es ratsam, sich durch die Verwaltung oder eine berechtigte Person vertreten zu lassen. Nur so können Sie Ihre Interessen wahren und Beschlussfassungen über Ihren Kopf hinweg vermeiden.
Wer kann mich in der ETV vertreten?
Jeder Eigentümer darf sich grundsätzlich auch auf der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Jedoch ist es ratsam, vorab in die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) zu schauen. Hier finden sich teilweise Vertretungsbeschränkungen, wie z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater etc. Grundsätzlich gilt auch das „Entweder-oder-Prinzip“. Danach darf entweder nur der Vertreter oder nur der Eigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Ausnahmen gibt es bei gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen.
Darf mein Ehepartner teilnehmen, bzw. darf ich jemanden zur Versammlung mitbringen?
Ehepartner, WG-Mitglieder oder anderweitige Freunde, die nicht selbst Eigentümer sind, dürfen an einer Eigentümerversammlung nicht zusätzlich zum entsprechenden Eigentümer teilnehmen. Sie würden gegen das Nichtöffentlichkeitsprinzip verstoßen. Denn auch bei diesen Personen handelt es sich um einen nicht berechtigen Personenkreis, sofern sie nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Ausnahmen gibt es bei gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen.
Wie kann ich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zur ETV erreichen?
Der Antrag muss rechtzeitig bei der Verwaltung eingehen, d. h. vor Beginn der Einladungsfrist (nach neuer WEG-Reform beträgt diese drei Wochen). Das Anliegen muss der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Dies setzt voraus, dass sachliche Gründe dafürsprechen, den Gegenstand in der Versammlung zur Sprache zu bringen. Durch den Antrag darf der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung nicht gestört werden (Anträge zu ungenau, Schriftstück erstreckt sich über zu viele Seiten, Sachlichkeit muss gewahrt sein).
Mein Mieter zieht aus – was muss ich tun?
Die Verwaltung benötigt die Information über einen Mieterwechsel für die ordnungsgemäße Erstellung der Heizkostenabrechnung. Auch ist es sinnvoll, der Verwaltung die Kontaktdaten des Mieters mitzuteilen (Einwilligung des Mieters erforderlich aufgrund des Datenschutzes). Im Notfall, bspw. bei einem Wasserrohrbruch, spart man dadurch wertvolle Zeit.
Was ist die Instandhaltungsrücklage und wofür wird sie verwendet?
Das Ansammeln einer Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung einer WEG. Mit der Instandhaltungsrücklage verschaffen sich die Wohnungseigentümer ein finanzielles Polster für später anstehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden, d.h. sie darf nur für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden (vorausgehende Beschlussfassung nötig).
Die Gelder der Rücklage zu nutzen, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, ist unzulässig. Jedoch können die Eigentümer beschließen, dass eine temporäre Überbrückung eines Engpasses mithilfe der Instandhaltungsrücklage zulässig ist, sofern dies zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist. Es sollte jedoch keinesfalls die gängige Praxis sein. Die Eigentümer sind hier angehalten, einem Wirtschaftsplan in angemessener Höhe zuzustimmen.
Was ist bei einem Schlüsselverlust zu tun?
Im Falle eines Schlüsselverlustes ist die Gemeinschaft bzw. der Verwalter hierüber zu informieren. Dies lässt sich u. a. damit begründen, dass die Gemeinschaft in der Lage sein muss, darüber zu entscheiden, ob sie das erhöhte Risiko des unbefugten Betretens von Gemeinschaftsräumen in Kauf nehmen möchte oder nicht. Ob auf Kosten des Eigentümers/Mieters, der einen Schlüssel verloren hat, eine neue Schließanlage eingebaut werden muss, kann nicht allgemein beantwortet werden. Hier muss man auf die näheren Umstände eingehen. Wenn der Eigentümer/Mieter den Schlüssel unter Umständen verloren hat, der die Annahme rechtfertigt, dass der Schlüsselverlust keinen Schaden anrichten kann, ist der Einbau einer neuen Schließanlage nicht gerechtfertigt.
Was ist zu tun, wenn der Rauchwarnmelder piepst?
In diesem Falle muss die Hausverwaltung oder bei der Hotline der jeweiligen Wartungsfirma (Techem Ista, Brunata) angerufen werden: Techem (0800 200 12 64); Brunata (0800 000 17 97); Ista (0201 507 444 97).
Was ist eine Trinkwasserbeprobung?
In der deutschen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind verschiedene Bestimmungen festgeschrieben, um die strengen Qualitätsanforderungen des deutschen Leitungswassers zu gewährleisten. Die Trinkwasserverordnung dient dem Schutz des Menschen vor Verunreinigungen im Trinkwasser und soll das hohe Niveau der Trinkwasserversorgung in Deutschland aufrechterhalten. Um dies zu gewährleisten, müssen Wohnungs- und Hauseigentümer/Vermieter, welche Warmwasserspeicher besitzen, die mehr als 400 Liter fassen oder aber die Anlage Warmwasserleitungen hat, die vom Boiler bis zur Entnahmestelle mehr als drei Liter Wasser führt, eine Beprobung des Trinkwassers auf Legionellen – mind. alle drei Jahre bei einem negativen Befund – durchführen lassen. Bei einem positiven Befund wird dieser automatisch gem. TrinkwV vom beauftragten Labor an das zuständige Gesundheitsamt samt auferlegter Maßnahmen zur Behebung eines Legionellenbefalls weitergeleitet.
WICHTIG: Der Verzehr von Wasser bei einem Legionellenbefall ist nicht gefährlich! Wasserdampf muss jedoch strengstens vermieden werden!
Warmwasser und/oder Heizung funktioniert nicht – was tun?
Im gesamten Gebäude
Hausverwaltung anrufen, außerhalb der Geschäftszeiten den Hausmeister anrufen, wenn beide nicht erreichbar sind, kann die Notrufnummer der betreffenden Heizungsfirma angewählt werden (siehe Aushang im Gebäude).
In der Wohnung
Heizung entlüften – falls nicht schon Geschehen (Bitte nicht vergessen, wenn Sie entlüften, dem Hausmeister Bescheid zugeben, dass er das Wasser an der Heizzentrale wieder auffüllt), sollte dies nicht helfen, wenden Sie sich bitte an die Hausverwaltung.
Ich habe ein Guthaben laut Hausgeldabrechnung, dieses ist noch nicht ausbezahlt – warum?
Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt die Auszahlung des Guthabens automatisch. Wenn kein SEPA-Lastschriftmandat vorhanden ist, muss die aktuelle Kontonummer jedes Jahr erneut schriftlich der Hausverwaltung mitgeteilt werden. Der Grund hierfür ist, dass wir uns nicht darauf verlassen können, dass die Kontoverbindung vom Jahr davor immer noch gültig ist.


